Mittwoch, 6. September 2017

Organisiertes Missverständnis - Jobcenter will mich rausschmeißen

JUHUU ich werde (zur Kandidatur) freigestellt - sogar die Sanktionen will man aussetzen... doch das mit der Kondition, KEINEN HARTZANSPRUCH für zwei Monate zu haben!



 Ein Kuh-Handel zum Thema "FREISTELLUNG"!

Wieder was dazugelernt: Freistellung heißt Rausschmiss ohne Leistungsbezug


Intro:
Ich war am 01. 09. 2017 abends bei einer Veranstaltung "Trinker fragen - Politiker antworten"

Da erzählten einige meiner Mitbewerber, dass "ein Anspruch auf Freistellung während der Wahlzeit bestünde" - auch für Hartz-IV-BezieherInnen.

Ich konnte mir das nicht wirklich vorstellen, dass man "verbindlich freigestellt werden müsse" und fragte daher in die Runde einiger MitbewerberInnen und Freunde - und natürlich fragte ich auch mein Jobcenter - mit dem Hintergedanken eine entgegenkommende Lösung für alle Beteiligten zu finden.

Und mir sind Fälle bekannt, in denen die Freistellung - bei weiterer Leistungsgewährung - de facto stattgefunden hat.

Hier unsere bisherige Korrespondenz:


Betreff:  033A261642 - Mögliche Freistellung durch das JC bei einer Wahlkandidatur
Von: frigga@...
Mo, 4.09.2017, 17:42
Jobcenter-Berlin-Pankow.Team765@jobcenter-ge.de

Sehr geehrte Damen und Herren,

in wie weit besteht FREISTELLUNGSANSPRUCH für die Zeit einer WAHLKANDIDATUR?
Welches Zeitfenster ist für eineN KandidierendeN vorgesehen?
Bitte belegen Sie Ihre Auskünfte mit den dazu vorliegenden Gesetzen.

Mir wurde kürzlich von mehreren Quellen mitgeteilt, dass einE
aufgestellteR KandidatIn zur Bundestagswahl - auch jemand im
Angestelltenverhältnis - von seinem Arbeitgeber (etwa ein Lehrer von der
Schule) dafür freigestellt werden muss, und dass sich das auf
Hartz-IV-BezieherInnen übertragen ließe.
Solches ist - wie mir (nicht nur von Herrn Boes) bekannt - schon in vielen
(auch strittigen) Fällen vorgekommen.

Für den Fall, dass kein grundsätzlicher Anspruch besteht - gibt es eine
RICHTLINIE oder DIENSTANWEISUNG
wie generell oder wie im Einzelfall bei einer bestehenden Kandidatur
vorgegangen werden soll, wenn die/der Kandidierende Leistungen nach ALG-II
bezieht?

Wie sieht es mit den Kulanzregelungen aus?
Wie ist das mit der Gleichstellung (wenn es etwa einem Menschen genehmigt
wurde und einem anderen aber versagt wird)?

Kann eine Wahlkandidatur (zur Bundestagswahl oder einer anderen Wahl mit
erwartbar höheren Diäten als SGB-II, wenn man die Wahl gewinnt) als
Bewerbung/Bemühung um schnellstmögliches Ende des Leistungsbezuges
gewertet und damit auch anerkannt werden (so dass man mit
Alternaitvvorschlägen des Jobcenters nicht unter sanktionsdrohungen
belästigt wird)?

Bitte geben Sie mir schnellstmöglich Auskunft.
Alle von Ihnen, bis auf den Kollegen Herrn M. aus bekannten Gründen,
dürfen dazu den Weg der E-Mail verwenden.

Konkretes:
Dass ich derzeit zur Wahl kandidiere, zuvor neben der Ausführung meiner
Honoraraufträge um meine Aufstellung bemüht war, sollten Sie auch dann
mitbekommen haben, wenn Sie nur ganz am Rande irgendetwas von mir
mitbekommen haben.
Ich teile nochmals, falls das nicht zuvor ersichtlich war, mit, dass ich
im Wahlkampf bin und dass ich
eine offizielle Freistellung durch das Jobcenter (auch rückwirkend und
damit ggf. sanktionsauflösend) akzeptieren würde.


Mit besten Grüßen,
FriGGa Wendt

parteilose Direktkandidatin aus Wahlkreis 83 
 


Anwort (am 05. 09.) vom Jobcenter, Frau F. (Kollegin meines Arbeitsvermittlers Herrn M.):

Sehr geehrte Frau Wendt,

zu Ihrer Anfrage per E-Mail vom 04.09.2017 - "Mögliche Freistellung durch das JC bei
einer Wahlkandidatur"

Die Frage der Freistellung ist im Abgeordnetengesetz verankert:

"Der Begriff Wahlvorbereitungsurlaub beschreibt unbezahlten Urlaub, der Kandidaten
für den Deutschen Bundestag vor der Wahl zusteht, um ihnen die Durchführung eines
Wahlkampfes zu ermöglichen.
Ein Kandidat hat in Deutschland das Recht, innerhalb der letzten zwei Monate vor dem
Wahltag auf Antrag Urlaub von bis zu zwei Monaten zu erhalten. Ein Anspruch auf
Fortzahlung seiner Bezüge besteht für
die Dauer der Beurlaubung nicht.
Dieses Recht findet sich in §3 Abgeordnetengesetz und ist im Grundgesetz Artikel 48
Absatz 1 verankert."


Wir verstehen somit  Ihre Anfrage so, dass Sie rückwirkend vom 24.07.2017 bis
23.09.2017 auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II verzichten, weil Sie den
gesetzlich verankerten unbezahlten Urlaub in Anspruch nehmen
und nicht dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.

In diesem Fall sind Sanktionen in diesem Zeitraum nichtig und stattdessen die an Sie
gezahlten Leistungen zurückzufordern.



Mit freundlichen Grüßen 
 
 
 
Da liegt der Hase im Pfeffer - ein Wort, das ich so nicht verwenden würde - FREISTELLUNG - das heißt für mich ich werde nicht RAUSGESCHMISSEN, sondern mir wird durch Fortzahlung der Bezüge ermöglicht, dass ich
kandidieren kann, dass man das als "Bewerbung" akzeptiert. 

Daraufhin war seit Wochen keine  Antwort erfolgt. Ich habe da auch ohne das Wort
"Freistellung"
die Akzeptanz und Unterstützung meiner Bewerbungsaktivitäten angefragt.

Jetzt freut man sich offenbar, dass ich die Tragweite bzw. "Bedeutungsverzerrung" des Wortes FREISTELLUNG aus Sicht
des Jobcenters (=Leistungsversagung für zwei Monate, gleich "Rausschmiss" oder "freiwilliger Verzicht")  nicht a priori kenne!
 "Freiwillig verzichten" könnte ich übrigens IMMER - nicht nur anlässlich einer Wahl. Doch da wir derzeit kein umgesetztes praktisches "Grundrecht auf das Existenzminimum" unabhängig von Lohnsklavereibereitschaft oder Gehorsam in diesem Lande haben, BEANTRAGEN ja so viele Erwerbsarbeitslose, Aufstocker, Einkommensschwache usw. überhaupt nur Hartz IV!
 
 
Hier meine Reaktionen:

Sehr geehrte...

ist das unten geschriebene 
[Anm.: die "Freistellung"] 
von Ihnen ein "Angebot" oder eine "Vollstreckung"?

Ich habe mich in dem Schreiben erkundigen wollen, in wie fern ich
freigestellt werden kann, sprich bei meiner Bewerbung auf den Platz im
Bundestag von Ihnen unterstützt werden kann.
Ich habe auch andere Möglichkeiten vorgeschlagen - etwa die Übernahme der
Kosten für weitere Werbemittel, die über die Bewerbung um das Mandat
hinaus gültigkeit oder Verwendbarkeit hätten.
Mein Schreiben war kein Antrag darauf, von Ihnen in unbezahlten
Zwangsurlaub bzw. Leistungssperre geschickt zu werden ohne zuvor diese
Risiken zu kennen. Nach eben jener Gesetzeslage wollte ich mich erkundigen
und ggf. einen Weg der gemeinsamen Übereinstimmung finden. Offenbar war
das nicht möglich, ich muss also Ihrem Angebot, zwei Monate auf Hartz IV
zu verzichten, sofortig widersprechen!

Die Entscheidung, ob ich - zu diesen von Ihnen genannten Konditionen - den
Urlaub annehme bzw. beantrage - ist nicht gegen meinen Willen von Ihnen
festzustellen, sondern von mir dann, nach meiner Entscheidung zu
beantragen.
Diesen Antrag stelle ich momentan jedoch NICHT!

Wie gesagt, SIE haben die Möglichkeit, meine Bundestagsbewerbungsaktivität
auch als normale Bewerbung zu sehen, in der ich mich kreativ betätige.
Ich habe Sie gefragt, was für Möglichkeiten es gäbe - nicht darum gebeten,
von Ihnen vollständig aus dem Leistungsanspruch wegdefiniert zu werden,
was für meine Existenzsicherheit fatal ist.

Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz und der Chancengleichheit wäre ggf.
von Ihrer Warte zu erwägen, mich nicht schlechter zubehandeln als andere
Wahlkandidierende (früher) behandelt werden oder behandelt wurden, die
bewusst während der Wahlkampagnenzeiten in Ruhe gelassen worden waren.

Wenn Sie das nicht möchten oder Ihr Ermessen weiter in ander Richtungen
geht, dann will ich diese "Freistellung" von Ihnen nicht!
Übrigens wäre der unbezahlte Urlaub frühestens ab dann möglich, wo er
wirklich stattgefunden hat - und das war definitiv NICHT der 24. 07. - ich
musste ja noch zur Zwangsmaßnahme und habe auch Honoraraufträge angenommen
bzw. vorbereitet usw.

Ich fordere Sie also auf, von einer Streichung meiner Existenztenzmittel
abzusehen auch wenn Sie mir die Kandidatur nicht anerkennen mögen und mir
das schnellstmöglich (per Mail oder Post) zu bestätigen.

Dieses Schreiben sowie alle weitere Korrespondenz wird weiterhin
veröffentlicht.

Gruß,
F.W.


Weiterhin legte ich heute, am 06. 09. 2017, nach:

Um es nochmal klarzustellen: an einem "Leistungsversagen" als Angebot bin
ich NICHT interessiert!
Meine Frage bezog sich auf eine FREISTELLUNG bei fortlaufendem
Leistungsbezug*, die NICHT die Versagung von Existenzmitteln bedeutet!

*wie z.B. -ohne rechtsmittelfähigen Bescheid einfach geschehen- bei Ralph
Boes 2009

Ich lerne Ihre juristischen Spezialbegriffe und deren
Bedeutungs-Einschränkungen erst auf dem Wege der Auseinandersetzung,
Diskussion und Kommunikation - weswegen ich nach Grundlagen und
Möglichkeiten FRAGE und um umfassende Aufklärung bitte, bevor Ihre
Einrichtung mir einem Automaten gleich einen Service vermeintlich auf
meinen Knopfdruck "ausdruckt", den ich so gar nicht haben wollte.**

Ich danke für Ihr Verständnis!

FriGGa Wendt


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